Entscheidung verwundert
26.08.2010 (0 Kommentare)
Artikel Kleine Zeitung vom 26.8.2010
Die Frage, ob die Angelobung eines ÖVP-Gemeinderates rechtmäßig erfolgte, beschwor Anfang Juli im Gaishorner Gemeinderat (wir berichteten) einen Eklat herauf, die Opposition in Gestalt der Bürgerliste ortete Formalfehler und wandte sich in weiter Folge an die Gemeindeaufsicht. Die Antwort aus Graz ist jetzt im Paltental eingelangt.
Heinz Dominici von der Bürgerliste führte ins Treffen, dass der ÖVP-Mann Toni Ablasser nicht angelobt hätte werden dürfen, weil vom davor gereihten Kandidaten keine Verzichtserklärung vorgelegen sei, dieser habe sein Mandat nur "bedingt zurückgelegt". Die Gemeindeaufsicht kommt laut dem vorliegenden Schreiben zur selben Erkenntnis wie die Bürgerliste, zieht daraus aber einen anderen Schluss. "Der in der Aufsichtsbeschwerde Sachverhalt ist richtig", bestätigt die Aufsicht die Meinung der Bürgerliste. Da aber eine "profunde juristische Ausbildung" nicht Voraussetzung für die Ausübung eines Gemeinderatsmandates sei, werde die Erklärung dahin gehend ausgelegt, "was der Zurücklegung eines Gemeinderatsmandates am nächsten liegt". Also das Ausschlagen einer Berufung oder die Mittelung, ein Mandat nicht anzunehmen.
Opposition verwundert
"Im Lichte dieser Interpretation war letztlich die Berufung von Herrn Ablasser in den Gemeinderat ordnungsgemäß", urteilt die Gemeindeaufsicht. Eine "merkwürdige Entscheidung", sagt dazu Heinz Dominici von der Bürgerliste.
Einerseits werde der Beanstandung Recht gegeben, gleichzeitig aber festgestellt, dass "aufgrund der nicht vorhandenen profunden juristischen Ausbildung der Unterschied zwischen Zurücklegung und Verzicht nicht bekannt sein muss". Außerdem, so Dominici, sei nicht gegen den Gemeinderatskandidaten Beschwerde geführt worden, sondern gegen Bürgermeister Karl Pusterhofer. "Wer ist denn für die Einhaltung von Regeln und Gesetzen überhaupt noch verantwortlich? Wer vorgibt, gesetzliche Regelungen nicht zu kennen, kann demnach offenbar tun und lassen, was er will", lautet Dominicis' Schlussfolgerung.
UTE GROSS
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